Honorar Dr. Erdmann Gritz Rechtsanwalt in Freising
Die Kosten eines außergerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens, oder eines Rechtsstreits sind für den Mandanten von großer Bedeutsamkeit. Ich widmete daher, vor Mandatsübernahme, diesem Punkt die gebotene Aufmerksamkeit. Obwohl die Beauftragung eines Anwalts Kosten verursacht, sei jedoch darauf hingewiesen, dass die finanziellen Folgen einer unterbliebenen anwaltlichen Beauftragung oftmals, nicht nur finanziell, weit schwerwiegender sein können.
Die Abrechnung des Honorars erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Honorarvereinbarung. Dies wird jeweils vor Mandatsübernahme mit dem Mandanten besprochen, transparent dargelegt und vereinbart.
Bei einer Honorierung nach dem RVG ist zwischen der vorgerichtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden.
Vorgerichtlich fallen eine Geschäftsgebühr und gegebenenfalls eine Einigungsgebühr an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Im gerichtlichen Verfahren entstehen eine Verhandlungsgebühr und in der Regel eine
Termingebühr. Gegebenenfalls kommt auch eine Einigungsgebühr hinzu, falls das gerichtliche Verfahren mit einem Vergleich endet.
Ist der Anwalt bereits vorgerichtlich beauftragt gewesen, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die gerichtlich veranlassten Gebühren angerechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert.
Für eine Erstberatung entsteht nach dem RVG eine Erstberatungsgebühr. Diese beträgt pauschal, bei einem Mandanten 172,55 €. Nehmen mehrere Mandanten in der gleichen Angelegenheit die Erstberatung in Anspruch, kann sich die Gebühr erhöhen. Sollten Sie sich nach der Erstberatung entscheiden die Angelegenheit vom Anwalt weiter betreiben zu lassen, wird die Erstberatungsgebühr auf die Geschäftsgebühr angerechnet.
In Betracht kommt auch die Abrechnung über Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Sowohl Beratungshilfe, als auch Prozesskostenhilfe müssen beim zuständigen Gericht beantragt werden. Die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe wird jeweils vom Gericht auf Grundlage Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die gegenüber dem Gericht offengelegt werden müssen, beurteilt.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, ist der Eintritt Ihrer Rechtsschutzversicherung vorab mit Ihrer Versicherung zu klären. Auch hierbei stehe ich Ihnen zur Seite.